Vob Bürgschaft
Vob-GarantieRegistrierung von Garantieansprüchen nach VOB
Fazit: Eine Gewährleistungsgarantie nach 13 VOB/B gilt nur für Sachmängel, die erst nach der Übernahme entstanden sind. Die Arbeit wurde nach mehreren Erinnerungen (dokumentiert) von uns abgeschlossen. Nachdem die Arbeit weitgehend abgeschlossen ist, möchte ich nun eine Garantie in Anspruch nehmen, die mir zum Glück rechtzeitig gegeben wurde: - Art der Garantie: "Mängelansprüche nach VOB, Teil B 13 für bereits erbrachte und ohne Beanstandung und Bedingungen angenommene Arbeiten" können jedoch unter der Voraussetzung der unbestrittenen oder rechtskräftigen Widerklage erhoben werden.
Meine Frage an Sie lautet: 1) Welche der nachfolgenden Leistungen A-C kann ich mit der Garantie verrechnen (alle Leistungen wurden NACH Verbrauch aller Einbehalte erbracht, die ich auch nachweisen kann)? 2 ) Gibt es besondere Rezepturen, die ich benutzen muss, um so wenig Gespräche wie möglich mit der Versicherungsgesellschaft zu haben?
4 ) Es wurden noch nicht alle Maßnahmen durchgeführt. Soll ich den Restbetrag fertigstellen und dann in einem Päckchen an die Versicherungsgesellschaft senden oder besser im Voraus eine Genehmigung einholen? Zu berechnende Arbeit: Lieber Frager, anhand der Angaben möchte ich Ihre Fragen wie folgt antworten: Die Garantie betrifft "Gewährleistungsansprüche für bereits ausgeführte und ohne Einwände und Bedingungen angenommene Arbeiten".
Folglich fallen nur die unter A) aufgeführten Defizite in den Geltungsbereich der Garantie. Die Versicherungsgesellschaft kann den Beweis des Vorliegens der Fehler und der Notwendigkeit der Kosten der Beseitigung durch ein Gutachten verlangen. Darüber hinaus kann die Versicherungsgesellschaft alle Einwendungen geltend machen, die auch dem Gesamtschuldner, d.h. dem Generalunternehmer, gegenüberstehen.
Bei dem VOB-Vertrag ist zu berücksichtigen, dass eine so genannte Ersatzleistung des Auftraggebers erst dann möglich ist, wenn der Unternehmer - zumindest solange das Bauunternehmen noch zugänglich war ( 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B) - zur erfolglosen Beseitigung des Mangels auffordert wurde. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 4 Jahren ab Übernahme ( 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B) und in 2 Jahren ab der schriftlichen Mängelrüge im einzelnen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B).
Fragestellung 4: In der Regel ist es besser, im Vorfeld mit der Versicherungsgesellschaft zu klären, welche Leistungen und in welcher Größenordnung von der Versicherungsgesellschaft erstattet werden.