E

 I N KO M M E N S T E U E R

R

A T G E B E R  

-

S

T E U E R L E X I K O N

  Online Steuerlexikon

  Angehörige und Verträge

 Alphabetisch

A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z

 

 TOP Artikel

Abberufung
Abfindung
Abfindungszahlungen
Annuitätendarlehen
Baufinanzierung
Beitragsbemessungsgrenzen 2007
Buchführungspflichtgrenze
Disagio
Darlehen
Elterngeld
Immobilie
Kredit
Freigrenze Sachbezüge
haushaltsnahe Dienstleistungen
Kinderbetreuungskosten
Kostendeckelung
Sachbezüge
Istversteuerung
Geldanlage Fond
Schonfrist
Vermögenswirksame Leistungen
Kreditkarten
Girokonto
Sofortkredit Informationen
Berufsunfähigkeitsversich erung Informationen
Fehler bei der Baufinanzierung

 Sonstiges

Impressum
Startseite

 

 

 

 


 

 Verträge zwischen nahen Angehörigen

 

In der Praxis werden aus Steuerspargründen häufig Verträge (z. B. Arbeits-, Miet-, Darlehensverträge) zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen. An derartige Vereinbarungen bzw. Verträge werden strenge Anforderungen in Bezug auf den Inhalt und die Durchführung gestellt.

Der Vertrag muss vor Beginn des Leistungsaustausches klar und ernsthaft vereinbart worden sein und im Anschluss daran auch tatsächlich entsprechend durchgeführt werden. Ferner ist zu beachten, dass die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten muss. Das heißt, dass auch ein fremder Dritter unter den gleichen Verhältnissen den Vertrag abgeschlossen hätte. Aus Sicherheitsgründen ist auf die Schriftform zurück zu greifen. Bei zu leistenden Zahlungen sollte der Bankweg gewählt werden, bzw. bei Barzahlung eine Quittung die Zahlung bestätigen.

Überlässt z. B. der Vater seinem Sohn eine Lagerhalle für dessen Firma und erfolgt der Abschluss des Mietvertrages nur mündlich und die monatlichen Mietzahlungen in bar, ohne Beleg, kann der Sohn ggf. die Mietaufwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Bei einem Arbeitsvertrag unter nahen Angehörigen muss tatsächlich eine Arbeitsleistung erfolgen. Die Aufwendungen für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährte Nebenleistungen (wie Kfz-Überlassung) können nur als betrieblich veranlasst herangezogen werden, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tatsächliche Handhabung oder die betriebliche Üblichkeit genügen nicht. (BFH-Urt. v. 23.9.1998 - XI R 1/98)

Anmerkung: Formale Fehler (z. B. fehlender Miet- bzw. Arbeitsvertrag) können nicht rückwirkend behoben werden.

 

_______________

 

Softwareload - Ihr Download-Shop für Software