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 Private Veräußerungsgeschäfte - Änderung der Spekulationsfrist bei vermieteten Immobilien

 

Private Veräußerungsgewinne von Immobilien wurden nach der bis zum 31.12.1998 gültigen Rechtslage nur dann einkommensteuerlich erfasst, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgen.

Die Neufassung des Einkommensteuergesetzes verlängert die sogenannte Spekulationsfrist bei Grundstücken, die nach dem 31.12.1998 veräußert werden, auf zehn Jahre.

Durch die Verlängerung der Spekulationsfrist sind Veräußerungen von Immobilien stärker betroffen, für die in den vergangenen Jahren hohe Abschreibungsbeträge in Anspruch genommen wurden. Wurden in der Vergangenheit hohe Abschreibungen (z. B. die 50%ige Sonderabschreibung in den neuen Ländern) getätigt, reduzieren diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so dass ein höherer zu versteuernder Gewinn entsteht. Von dieser speziellen Regelung sind Veräußerungen von Immobilien betroffen, die nach dem 31.7.1995 angeschafft wurden.

Nach der alten Rechtslage entstand ein Spekulationsgewinn, wenn ein Gebäude erworben und innerhalb von zwei Jahren veräußert wurde. Die Neuregelung stellt zusätzlich sicher, dass auch der Gewinn aus der Veräußerung eines innerhalb der (neuen) Spekulationsfrist hergestellten Gebäudes zukünftig ebenfalls der Besteuerung unterliegt.

Ausnahme: Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes (z. B. wegen Arbeitsplatzwechsels) unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum nicht der Besteuerung, soweit das Wohneigentum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder aber im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Anmerkung: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 16.12. 2003 (IX R 46/02) das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil nach seiner Auffassung die ab 1999 geltende Neuregelung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.i

 

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