E

 I N KO M M E N S T E U E R

R

A T G E B E R  

-

S

T E U E R L E X I K O N

  Online Steuerlexikon

  Angehörige und Mietverträge

 Alphabetisch

A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z

 

 TOP Artikel

Abberufung
Abfindung
Abfindungszahlungen
Annuitätendarlehen
Baufinanzierung
Beitragsbemessungsgrenzen 2007
Buchführungspflichtgrenze
Disagio
Darlehen
Elterngeld
Immobilie
Kredit
Freigrenze Sachbezüge
haushaltsnahe Dienstleistungen
Kinderbetreuungskosten
Kostendeckelung
Sachbezüge
Istversteuerung
Geldanlage Fond
Schonfrist
Vermögenswirksame Leistungen
Kreditkarten
Girokonto
Sofortkredit Informationen
Berufsunfähigkeitsversich erung Informationen
Fehler bei der Baufinanzierung

 Sonstiges

Impressum
Startseite

 

 

 

 


 

 Mietverträge mit Angehörigen

 

Verträge unter Angehörigen können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich dient - ebenso wie die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit - bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Bereich der steuerlich zu berücksichtigenden Einkunftserzielung zuzuordnen ist.

Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen je nach Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.

An den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, werden um so strengere Anforderungen gestellt, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten.

Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages ist daher, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. (BFH-Urt. v. 20.10.1997 - IX R 38/97)

 

_______________

 

Softwareload - Ihr Download-Shop für Software