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 Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Lohnsteueranmeldung

 

Anstelle der Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte müssen Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung ab 2004 die entsprechenden Daten grundsätzlich der Finanzverwaltung elektronisch bis zum 28.2. des Folgejahres übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung); bei ganzjähriger Beschäftigung eines Arbeitnehmers also erstmals bis zum 28.2.2005. Wird die Beschäftigung bereits während dieses Jahres beendet, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber nach der bisherigen Praxis vorgeht, also eine maschinelle Bescheinigung erteilt, die mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden wird.

Lohnsteuerkarten werden vorläufig wie bisher ausgestellt. Sie sind dem Arbeitgeber vorzulegen. Vom Arbeitgeber sind die Lohnsteuerkarten wie folgt zu behandeln:

- Wird ein Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist nicht mit der Lohnsteuerkarte zu verbinden.

- Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten, die keine Lohnsteuerbescheinigung enthalten, entweder aufzubewahren oder zu vernichten. Sie dürfen dann nicht mehr dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Lohnsteuerkarten, die mit einer Lohnsteuerbescheinigung verbunden sind, weil der frühere Arbeitgeber noch keine maschinelle Lohnabrechnung hatte.

Der Arbeitnehmer erhält künftig einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von seinem Arbeitgeber. Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch für den Arbeitnehmer bereitstellen.

Eine Ausnahme für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist ab 2006 nur noch für private Haushalte in besonderen Fällen vorgesehen.

Für nach dem 31.12.2004 endende Anmeldungszeiträume hat der Arbeitgeber auch die Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Wenn und solange einem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, die für die elektronische Übermittlung der Lohnsteueranmeldung erforderlich sind, kann auf Antrag die Abgabe in Papierform weiterhin zugelassen werden.

 

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