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Steuerpflichtige konnten bis zum 31.12.1999 Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 6.000 DM (Ledige) bzw. 12.000 DM (Verheiratete) steuerfrei vereinnahmen. Ab dem 1.1.2000 wurde der Sparerfreibetrag durch die Neuregelung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 halbiert. Danach bleiben bei Ledigen Kapitalerträge nur noch bis 3.000 DM und bei Verheirateten bis 6.000 DM steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag unterfällt der Kapitalertragsteuer. Ab dem 1.1.2002 gilt ein Betrag von 1.550 Euro bei Ledigen und 3.100 Euro bei Verheirateten.
Werbungskostenpauschale:Bis 31.12.2001 kann ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 100 DM (Ledige) bzw. 200 DM (Verheiratete) in Anspruch genommen werden, sodass bei Ledigen Kapitalerträge bis zu 3.100 DM bzw. bei Verheirateten bis 6.200 DM steuerfrei bleiben. Ab dem 1.1.2002 kommt ein Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro bei Ledigen und 102 Euro bei Verheirateten in Betracht.
Spekulationsfrist: Vor dem Verkauf von Wertpapieren muss in Zukunft die neue Spekulationsfrist in die Überlegungen einbezogen werden. Die Spekulationsfrist von Wertpapieren verlängert sich von sechs Monaten auf ein Jahr und greift bereits für Veräußerungen von Wertpapieren, die nach dem 31.12.1998 erfolgen.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne) bleiben nach wie vor steuerfrei, wenn der aus solchen Geschäften im Jahr insgesamt erzielte Gewinn weniger als 512 Euro beträgt. Bis 31.12.2001 galt eine Gewinngrenze von 1.000 DM .
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsverluste) können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften und nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Neu in diesem Zusammenhang ist, dass Spekulationsverluste, die im gleichen Jahr nicht mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden konnten, in andere Veranlagungsjahre vor- oder zurückgetragen werden dürfen und somit die zu versteuernden Spekulationsgewinne dieser Jahre schmälern.
Neues Mitteilungsverfahren: Bisher mussten Kreditinstitute dem Bundesamt für Finanzen die Anzahl und Höhe der Freistellungsvolumina jedes Steuerpflichtigen bekannt geben. Damit sollte eine mehrfache Inanspruchnahme des Sparerfreibetrages vermieden werden. In Zukunft sind die Institute verpflichtet, eine sog. "Ist-Meldung", also eine Meldung des tatsächlich in Anspruch genommenen Freistellungsauftrags, zu machen. Das Bundesamt der Finanzen kann dem Wohnsitzfinanzamt Mitteilung machen, wenn die freigestellten Kapitalerträge über dem Sparerfreibetrag liegen (gilt bereits für 1998!).
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