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 Auswirkungen von Einkünften aus Kapitalvermögen auf das Kindergeldung

 

Kinder über 18 Jahre können im Kalenderjahr 2002 bis zu 7.188 Euro (ca. 14.058 DM) an Einkünften und Bezügen erhalten, ohne dass die steuerlichen Vergünstigungen (Kindergeld, Kinderfreibetrag usw.) entfallen.

In seiner Grundsatzentscheidung vom 26.9.2000 hat der Bundesfinanzhof – abweichend von der Verwaltungsauffassung – entschieden, dass auch Kapitaleinkünfte in Höhe des Sparerfreibetrages (vom 1.1.2004 bis 31.12.2006 = 1.370 Euro; ab 1.1.2007 = 750 Euro) nicht zu den (kindergeldschädlichen) Bezügen zählen, also bei der Berechnung der Gesamtbezüge nicht zu berücksichtigen sind.

Mit dem "Zweiten Gesetz zur Familienförderung" schreibt der Gesetzgeber nunmehr die Anrechnung von Kapitaleinkünften, die unterhalb des Sparerfreibetrages liegen, vor. Ab dem 1.1.2002 zählen auch (steuerfreie) Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Bezügen. Für die Praxis bedeutet dies eine wesentliche Verschlechterung, zumal der Grenzbetrag von 7.188 Euro schnell überschritten sein kann, wenn die Kinder sich etwas hinzuverdienen. Betroffene Steuerpflichtige werden deshalb neu überlegen.
 

 

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