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  Insolvenz Ordnung ab 1999

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 Insolvenzordnung ab 1.1.1999

 

Zum 1.1.1999 trat die neue Insolvenzordnung in Kraft. Sie gilt für alle Konkurs- und Vergleichsverfahren, die nach dem 31.12.1998 anhängig werden. Erstmalig erhalten nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern darüber hinaus auch Privatpersonen die Chance, von ihren restlichen Schulden befreit zu werden.

Verbraucherinsolvenzverfahren
 

Dieses neuartige Verfahren soll verschuldete Privatpersonen in die Lage versetzen, einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten. Hierfür hat der Gesetzgeber einen Mehrstufenplan vorgesehen, der sich wie folgt darstellt. Zwingend vorgeschrieben ist zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch. Scheitert diese Maßnahme, schließt sich ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren an. Hier wird unter Aufsicht des Insolvenzgerichts versucht, eine Verständigung zwischen dem verschuldeten Verbraucher und den Gläubigern zu erreichen. Dies muss auf der Grundlage eines vom Schuldner vorzulegenden Schuldenbereinigungsplans geschehen. Scheitert diese Verständigung ebenfalls, so folgt das eigentliche Insolvenzverfahren, in dem die Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners so gut wie möglich befriedigt werden sollen. Verbleibt danach noch eine Restschuld, kann der Schuldner davon befreit werden, wenn er im Anschluss an das Insolvenzverfahren sieben Jahre lang den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Treuhänder an die Gläubiger abführt. Alle Altschulden, die jetzt noch vorhanden sind, werden dem Schuldner erlassen.

Insolvenzverfahren für gewerbliche Unternehmen

Bisher erfolgte bei der ganz überwiegenden Zahl der Konkursverfahren gegen Unternehmen und Gewerbetreibende eine Abweisung mangels Masse, weil nicht genügend Geld für einen Vergleich mit den Gläubigern vorhanden war. Aber auch bei ausreichender Masse, Eröffnung des Konkursverfahrens und anschließender Verwertung des Vermögens des Schuldners wurden oft unnötige Werte zerschlagen, Unternehmen stillgelegt und Arbeitnehmer entlassen. Bei Antragstellung kann der Schuldner selbst und der Insolvenzverwalter noch im Laufe des Verfahrens einen Insolvenzplan vorlegen. Der Plan kann abweichend vom Gesetz Regelungen enthalten, die einer bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger dienen soll. Der Plan soll durch Umgestaltung und Sanierung mit Erhaltung von Arbeitsplätzen oder durch sinnvolle Liquidierung durchgeführt werden. Neu in diesem Zusammenhang ist die Abschaffung der Bevorrechtigung bestimmter Gläubigergruppen. Es werden nur die Kosten des Insolvenzverfahrens vorrangig bedient.
 

 

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