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 Fristen für arbeitspolitische Maßnahmen verlängert

 

Nachdem der Bundesrat am 21.12.2005 das Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze zugestimmt hat, werden die von Union und SPD im Koalitionsvertrag vereinbarten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen bis Ende 2007 verlängert.

Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:

Die Förderung der sogenannten Ich-AG wird um ein halbes Jahr bis zum 30.6.2006 verlängert.

Anmerkung: Die Bundesregierung hat sich im Jahr 2006 auf Neuregelungen geeinigt. Die Eckpunktevereinbarung sieht Folgendes vor:

Der Gründerzuschuss läuft bis zu 15 Monate (bisher: drei Jahre, Überbrückungsgeld sechs Monate). Die Vereinbarung sieht vor, dass in der ersten Phase die Förderung aus dem monatlichen Arbeitslosengeldanspruch und einer Pauschale von 300 Euro pro Monat besteht und der Gründer die Geschäftsfähigkeit und die Tragfähigkeit nach neun Monaten nachweisen muss. Sofern die Prüfung durch die Agentur für Arbeit positiv ausfällt, wird in einer zweiten Phase für weitere sechs Monate eine Pauschale von 300 Euro pro Monat gezahlt.

Die Tragfähigkeit der Existenzgründungsidee wird vor der Förderung eingehend geprüft. Zudem muss der Existenzgründer den Nachweis der persönlichen Eignung erbringen.

Voraussetzung für die Förderung ist auch, dass ein Anspruch auf mindestens noch drei Monate Arbeitslosengeld I besteht. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Existenzgründungsförderung.

Arbeitslose über 50 Jahre erhalten weiterhin bei Aufnahme einer sozialvesicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem niedrigeren Nettogehalt als zuvor den Unterschiedsbetrag zwischen dem alten und dem neuen Nettoentgelt durch einen Zuschuss zur Hälfte ausgeglichen. Zusätzlich stockt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Rentenversicherung auf.

Arbeitgeber, die einen über 55jährigen Arbeitnehmer einstellen, müssen für diesen auch in Zukunft keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.

Die berufliche Weiterbildung beschäftigter älterer Arbeitnehmer wird um ein Jahr bis Ende des Jahres 2006 verlängert.

Die Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, besteht künftig drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. Künftig wird bei Verstößen gegen die Meldepflicht nicht mehr die Höhe des Arbeitslosengeldes gekürzt, sondern eine einwöchige Sperrzeit verhängt. Die frühzeitige Meldepflicht wird auf Personen beschränkt, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet.

Die Frist für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft seit dem 1.1.2004 im vollen Umfang als Arbeitszeit gelten, wird bis 31.12.2006 verlängert. Damit wird den Beteiligten mehr Zeit eingeräumt, sich auf das neue Recht einzustellen und die notwendigen Umstellungen vorzunehmen.

 

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