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 Steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen

 

Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Teilnahme ausschließlich oder überwiegend beruflich oder betrieblich veranlasst und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Insbesondere bei Auslandsgruppenreisen und Auslandsfachtagungen können Schwierigkeiten auftreten, ein - für die sachgerechte Beurteilung erforderliches - eindeutiges Bild über deren Veranlassung zu erhalten.

Derartige gemischte Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich wie auch privat veranlasst sein können, sind zunächst insgesamt den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn und soweit die beruflichen/betrieblichen Aufwendungen nicht nach objektiven Maßstäben und in nachprüfbarer Form getrennt zu ermitteln sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Reise für den Werbungskosten-/ Betriebsausgabenabzug stets als Einheit zu beurteilen. Lediglich dann, wenn objektive Merkmale eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung des beruflichen/betrieblichen und des privaten Teils der Reise ermöglichen und der berufliche/betriebliche Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, können Teile der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.

Die Finanzverwaltung verlangt i. d. R. für die Würdigung glaubhaft vorgetragener Sachverhalte das vollständige Reiseprogramm und auch die Namen und Anschrift der übrigen Teilnehmer. Für den Nachweis der beruflichen/betrieblichen Veranlassung einer Reise sind Ausführungen allgemeiner Art (allgemeine berufliche Bildung, allgemeine Informationsgewinnung) nicht ausreichend.

Die Abgrenzung und Entscheidung darüber, ob (private) Lebenshaltungskosten oder (steuerlich relevante) berufliche/betriebliche Aufwendungen vorliegen, kann bei Auslandsgruppenreisen nur unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall erfolgen, wobei die Rechtsprechung zu einer eher restriktiven Beurteilung der Abzugsmöglichkeit tendiert.

Folgende Kriterien sollen in der Praxis im Einzelfall überprüft werden:

Reiseprogramm muss auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Teilnehmers zugeschnitten sein

homogener Teilnehmerkreis (die Teilnahme von Ehepartner oder anderer Angehörigen spricht regelmäßig gegen die berufliche Veranlassung der Reise)

  • Organisator der Reise
  • Reiseziel bzw. Reiseroute
  • Beförderungsmittel
  • Zeitpunkt der Reise
  • Tageseinteilung
  • Gestaltung an Wochenenden/Feiertagen
  • Teilnahmepflicht am Programm
  • Freistellung von der üblichen Arbeit
  • Kostenerstattung

Diese Kriterien sollen bei Auslandstagungen/ Auslandskongressen sinngemäß Anwendung finden.

 

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