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Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 Euro (bis 31.12.2003 = 40 Euro) ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen.
Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 Euro übersteigen, so entfällt der Abzug in vollem Umfang. Geschenke müssen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Differenzierung von Geschenken und Zugaben
Geschenke und Zugaben sind ein probates Mittel, alte Kunden zu erhalten und neue hinzuzugewinnen.
1. Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen als Betriebsausgaben unter o. g. Voraussetzungen abgezogen werden. Die Zuwendung muss unentgeltlich, ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers erbracht werden.
2. Zugaben sind keine Geschenke. Sie werden im Geschäftsleben neben einer Ware oder Leistung erbracht. Um Zugaben handelt es sich, wenn:
- lediglich Reklamegegenstände von geringem Wert gewährt werden, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der Firma gekennzeichnet sind, oder
- geringwertige Kleinigkeiten gewährt werden, wenn die Zugabe zu Waren in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Waren besteht oder
- die Zugabe nur in handelsüblichem Zubehör oder Nebenleistungen zur Ware besteht.
Die Zugabenverordnung lässt es nicht zu, eine Zugabe als unentgeltlich wie z. B. als Geschenk oder Gratisgabe zu bezeichnen oder anderweitig den Eindruck der Unentgeltlichkeit zu erwecken. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer Zuwendung als Zugabe ist die Abhängigkeit ihrer Gewährung vom Erwerb der Hauptware. So kann je nach Umfang des hauptsächlichen Leistungsaustausches auch ein Wandkalender von 15 Euro oder eine Gedenkmünze von 21,50 Euro eine Zugabe sein.
Werden solche Zuwendungen jedoch unentgeltlich und unabhängig von der Hauptleistung gewährt, werden sie als Geschenke qualifiziert und müssen getrennt aufgezeichnet werden. Aufwendungen für Zugaben dürfen auch ohne getrennte Aufzeichnung als Betriebsausgaben abgezogen werden, da für diese Aufwendungen keine getrennte Aufzeichnungspflicht besteht.
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