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 Geldschenkung an Kinder schadet nicht beim Kindergeld

 

Kinder über 18 Jahre können – unter weiteren Voraussetzungen – im Kalenderjahr 2004 bis zu 7.680 Euro an Einkünften und Bezügen erhalten, ohne dass die steuerlichen Vergünstigungen (Kindergeld, Kinderfreibetrag, Kinderzulage usw.) entfallen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 28.1.2004 (VIII R 21/02) entschieden, dass bei der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag übersteigen, Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden müssen, wenn sie ausschließlich zur Kapitalanlage bestimmt sind.

 

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