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 Begünstigung einer Praxisveräußerung bei Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang

 

Eine steuerbegünstigte Veräußerung liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen – insbesondere auch der Mandantenstamm und der Praxiswert – entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn der Wert der nicht übertragenen Betriebsgrundlagen weniger als 10 % der durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus den drei Veranlagungszeiträumen vor der Betriebsveräußerung ausmacht.

Laut dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6.8.2001 ist die Entwicklung der zurückbehaltenen Mandate nach der Veräußerung unerheblich, solange die o. g. Wertgrenze eingehalten wird. Die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten "innerhalb" der "gewissen" Zeit nach Betriebsaufgabe ist – auch ohne Überschreiten der 10-%-Grenze – in jedem Fall steuerlich schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat. Die Veräußerungserlöse sind dann als laufender Gewinn zu erfassen.

 

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