Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen vom 9.6.1999 zum Begriff der Berufsausbildung für das ab 1. Januar 1996 geltende Kindergeldrecht Stellung genommen. In den entschiedenen Fällen ging es um die Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses mit begleitendem Sprachunterricht, der Besuch eines ausländischen Colleges, ein Volontariat, ein Anwaltspraktikum eines Jurastudenten und die Vorbereitung auf eine Promotion als Berufsausbildung anerkannt werden können.
Der BFH hat im einzelnen entschieden, dass eine Sprachausbildung im Ausland im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen in der Regel als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn der theoretisch-systematische Sprachunterricht zehn Unterrichtsstunden je Woche umfasst. In Einzelfällen kann auch eine geringere Stundenzahl ausreichen, wenn z. B. der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt. Insoweit kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an.
Der Besuch allgemeinbildender Schulen, eines Colleges oder einer Universität im Ausland ist ohne weiteres als Berufsausbildung ebenso anzuerkennen wie ein berufsspezifisches Praktikum, z. B. ein Anwaltspraktikum eines Jurastudenten. Auch ein Volontariat, das der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und bei dem der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, ist Berufsausbildung. Gleiches gilt für die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn sie im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.