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  Beitragsbemessungsrenze 2007 KV RV RV PV - Rentenversicherung...

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 Beitragsbemessungsgrenzen 2007 - Krankenversicherung, Pflegeversicherung....

Versicherungspflichtgrenze in Euro

Ost

West

Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr

47.700

47.700

Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat

3.975

3.975

Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro

Ost

West

Krankenversicherung / Pflegeversicherung

3.562,50

3.562,50

Renten-, Arbeitslosenversicherung

4.550

5.250

Geringfügigkeitsgrenze (2) (4)

400 (2) (4)

400 (2)(4)

Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro

Ost

West

Krankenversicherung / Pflegeversicherung

42.750

42.750

Renten-, Arbeitslosenversicherung

54.600

63.000

Beitragssätze in Prozent

Ost/West

Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer

individuell nach Krankenkasse

Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)

1,7 / 1,95 (3)

Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer

19,9

Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer

4,2

1

a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005
c) Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an.

2

Der Arbeitgeber trägt seit 1.4.1999 die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer.

4

Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung müssen ab dem 23 Lebensjahr zusätzlich 0,25 Prozentpunkte bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 % der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind sowie Wehr- und Zivildienstleistende sollen von der Zuschlagspflicht ausgenommen werden.

3

 

 Ab dem 1.7.2006 erhöht sich der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 % auf 13 % und zur Rentenversicherung von 12 % auf 15 %.
Die Höhe der pauschalen Steuer bleibt bei 2 %.

 

 

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