E

 I N KO M M E N S T E U E R

R

A T G E B E R  

-

S

T E U E R L E X I K O N

  Online Steuerlexikon

  Alleinerziehende Entlastungsbetrag bei der Steuererklärung

 Alphabetisch

A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z

 

 TOP Artikel

Abberufung
Abfindung
Abfindungszahlungen
Annuitätendarlehen
Baufinanzierung
Beitragsbemessungsgrenzen 2007
Buchführungspflichtgrenze
Disagio
Darlehen
Elterngeld
Immobilie
Kredit
Freigrenze Sachbezüge
haushaltsnahe Dienstleistungen
Kinderbetreuungskosten
Kostendeckelung
Sachbezüge
Istversteuerung
Geldanlage Fond
Schonfrist
Vermögenswirksame Leistungen
Kreditkarten
Girokonto
Sofortkredit Informationen
Berufsunfähigkeitsversich erung Informationen
Fehler bei der Baufinanzierung

 Sonstiges

Impressum
Startseite

 

 

 

 


 

 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nachgebessert

 

Seit dem 1.1.2004 wurde an der Stelle des bisherigen Haushaltsfreibetrags ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro eingeführt. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung" die Neuregelung rückwirkend in einigen Punkten erweitert.

Als allein stehend sind nach der neuen Fassung der Vorschrift Steuerpflichtige anzusehen, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung (Splitting-Verfahren) erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person, für die sie Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhalten oder die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet, oder sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt, ist für den Erhalt des Entlastungsbetrags unschädlich. Auch verwitwete Steuerpflichtige gelten als allein stehend.

Bisher mussten die Kinder minderjährig sein, die mit dem Elternteil eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Nunmehr kann der Entlastungsbetrag auch beantragt werden, wenn für Kinder über 18 Jahre ein Recht auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft kommt es allein auf die gemeinsame Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft an.

Durch die rückwirkende Neuregelung ist es – gegenüber der vorherigen Festlegung – auch unschädlich, wenn das Kind nicht mit dem Hauptwohnsitz, sondern nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn das volljährige Kind auswärts zur Schul- und Berufsausbildung untergebracht ist. Der Entlastungsbetrag kann nicht nur für ein leibliches Kind, Adoptivkind oder Pflegekind, sondern auch für Stiefkinder oder Enkelkinder gewährt werden.

 

_______________

 

Softwareload - Ihr Download-Shop für Software