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  Abschreibung - Bewegliche Wirtschaftsgüter richtig abschreiben

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 Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 410 Euro (bis 31.12.2001 von 800 DM) ohne Umsatzsteuer können in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Auch Standardsoftware fällt darunter.

Bie beweglichen Wirtschaftsgütern, die 410 Euro überstiegen, konnte aus Vereinfachungsgründen bis 31.12.2003 für die in der ersten Hälfte eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter den für das ganze Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden Abschreibungsbetrag bzw. für die in der zweiten Jahreshälfte angeschafften Wirtschaftsgüter den für das halbe Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden Abschreibungsbetrag steuerlich geltend zu machen.

Seit dem 1.1.2004 ist dies nicht mehr möglich. Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA) schaffte der Gesetzgeber mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 ab.

Danach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe Jahres-AfA – in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte – abgezogen werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA.

Wird demnach ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages angesetzt werden.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung werden die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch eine vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2007 befristete Anhebung der degressiven Abschreibung auf höchstens 30 % verbessert.

Kleine und mittlere Betriebe können - unter weiteren Voraussetzungen - auch Sonderabschreibungen oder Ansparabschreibungen in Anspruch nehmen. (Siehe dort!)

 

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