E

 I N KO M M E N S T E U E R

R

A T G E B E R  

-

S

T E U E R L E X I K O N

  Online Steuerlexikon

  Nebentätigkeit grundsätzlich erlaubt - Erlaubnisverbot - Abmahnung

 Alphabetisch

A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z

 

 TOP Artikel

Abberufung
Abfindung
Abfindungszahlungen
Annuitätendarlehen
Baufinanzierung
Beitragsbemessungsgrenzen 2007
Buchführungspflichtgrenze
Disagio
Darlehen
Elterngeld
Immobilie
Kredit
Freigrenze Sachbezüge
haushaltsnahe Dienstleistungen
Kinderbetreuungskosten
Kostendeckelung
Sachbezüge
Istversteuerung
Geldanlage Fond
Schonfrist
Vermögenswirksame Leistungen
Kreditkarten
Girokonto
Sofortkredit Informationen
Berufsunfähigkeitsversich erung Informationen
Fehler bei der Baufinanzierung

 Sonstiges

Impressum
Startseite

 

 

 

 


 

 Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit

 

Grundsätzlich bedarf es für die Ausübung einer Nebentätigkeit keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber. Es darf sich bei dem Zusatzverdienst aber nicht um eine Konkurrenztätigkeit handeln und die Aufnahme des Nebenjobs muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Im Gegenzug dazu wird jedoch in Arbeitsverträgen vereinbart, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht nur dem Arbeitgeber mitzuteilen ist, sondern dass er auch hierfür seine Zustimmung erteilen muss. Eine entsprechende ausgestaltete Vertragsklausel wurde vom Bundesarbeitsgericht als wirksam angesehen, nachdem sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit einschränkt.

Ein Erlaubnisvorbehalt verpflichtet den Arbeitnehmer lediglich, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen, damit dieser prüfen kann, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Vorbehalt ist nicht zu beanstanden. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung ist eine Abmahnung demnach eine legitime Reaktion des Arbeitgebers. (BAG-Urt. v. 11.12.2001 – 9 AZR 464/00)

 

_______________

 

Softwareload - Ihr Download-Shop für Software