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  Abfindung bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnis

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 Abfindungszahlungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses

 

AAbfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind bis zu einem Betrag von höchstens 7.200 Euro steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hatdas Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro. Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung ist u. a., dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat. Für die Anwendung der Steuerfreiheit ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses gewollt hat.

Nach Auffassung des BFH kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen.

Anmerkung: Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen - die nach dem 31.12.2005 vereinbart werden - abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.

 

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